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Allgemeine Geschaeftsbedingungen

AGB der Hyre Consulting fuer Personalvermittlung

Paragraph 1 -- Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschaeftsbedingungen (nachfolgend "AGB") gelten fuer alle Vertraege zwischen Hyre Consulting (nachfolgend "Auftragnehmer") und dem jeweiligen Auftraggeber (nachfolgend "Kunde") ueber Leistungen der Personalvermittlung und Direktvermittlung von Fach- und Fuehrungskraeften.

(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergaenzende Allgemeine Geschaeftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdruecklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis der AGB des Kunden die Leistung vorbehaltlos ausfuehrt.

(3) Diese AGB gelten sowohl gegenueber Unternehmern im Sinne von Paragraph 14 BGB als auch gegenueber juristischen Personen des oeffentlichen Rechts und oeffentlich-rechtlichen Sondervermoegens.

Paragraph 2 -- Leistungsbeschreibung

(1) Der Auftragnehmer erbringt Leistungen der Personalvermittlung im Rahmen der Direktvermittlung. Er unterstuetzt den Kunden bei der Suche und Auswahl geeigneter Kandidaten fuer vom Kunden definierte Positionen.

(2) Die Leistungen des Auftragnehmers umfassen insbesondere:

  • Erstellung eines detaillierten Anforderungsprofils in Abstimmung mit dem Kunden
  • Identifikation und Ansprache potenzieller Kandidaten (Active Sourcing, Datenbank-Recherche, Stellenausschreibungen)
  • Vorauswahl und Qualifizierung der Kandidaten (Interviews, Referenzpruefungen)
  • Praesentation geeigneter Kandidatenprofile
  • Koordination und Begleitung des Bewerbungsprozesses bis zur Vertragsunterschrift

(3) Der Auftragnehmer schuldet keinen Vermittlungserfolg. Er ist lediglich verpflichtet, die vereinbarten Vermittlungsleistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu erbringen.

(4) Die Entscheidung ueber die Einstellung eines Kandidaten liegt ausschliesslich beim Kunden. Der Arbeitsvertrag kommt direkt zwischen dem Kunden und dem Kandidaten zustande.

Paragraph 3 -- Verguetung

(1) Die Verguetung des Auftragnehmers richtet sich nach der im jeweiligen Vermittlungsauftrag vereinbarten Honorarvereinbarung. Sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde, betraegt das Vermittlungshonorar einen prozentualen Anteil des vereinbarten Bruttojahresgehalts des vermittelten Kandidaten.

(2) Der Verguetungsanspruch entsteht mit dem Zustandekommen eines Arbeitsvertrages zwischen dem Kunden und dem vom Auftragnehmer vorgestellten Kandidaten (Erfolgshonorar). Dies gilt auch, wenn der Arbeitsvertrag erst nach Beendigung des Vermittlungsauftrages, jedoch innerhalb von zwoelf Monaten nach der letzten Kandidatenvorstellung, zustande kommt.

(3) Das Vermittlungshonorar versteht sich zuzueglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(4) Die Rechnung ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung faellig. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen.

(5) Der Verguetungsanspruch besteht auch dann, wenn der Kunde einen vom Auftragnehmer vorgestellten Kandidaten fuer eine andere als die urspruenglich ausgeschriebene Position einstellt.

Paragraph 4 -- Vertraulichkeit und Kandidatenschutz

(1) Die vom Auftragnehmer uebermittelten Kandidatenprofile und -unterlagen sind vertraulich zu behandeln. Der Kunde verpflichtet sich, diese Unterlagen nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers an Dritte weiterzugeben.

(2) Die vorgestellten Kandidaten duerfen vom Kunden nicht ohne Zustimmung des Auftragnehmers an Drittunternehmen (z.B. verbundene Unternehmen, Tochtergesellschaften) weiterempfohlen oder vermittelt werden. Geschieht dies dennoch und kommt es zu einem Arbeitsverhaeltnis, besteht der Verguetungsanspruch des Auftragnehmers in voller Hoehe.

(3) Beide Vertragsparteien verpflichten sich, ueber alle im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Geschaeftsgeheimnisse und vertraulichen Informationen Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung der Zusammenarbeit fort.

Paragraph 5 -- Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschraenkt fuer Schaeden aus der Verletzung des Lebens, des Koerpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsaetzlichen oder fahrlaessigen Pflichtverletzung beruhen, sowie fuer Schaeden, die auf vorsaetzlichen oder grob fahrlaessigen Pflichtverletzungen beruhen.

(2) Bei leicht fahrlaessiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet der Auftragnehmer der Hoehe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfuellung die ordnungsgemaesse Durchfuehrung des Vertrages ueberhaupt erst ermoeglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmaessig vertrauen darf.

(3) Im Uebrigen ist die Haftung des Auftragnehmers fuer leicht fahrlaessig verursachte Schaeden ausgeschlossen.

(4) Der Auftragnehmer uebernimmt keine Gewaehr fuer die Richtigkeit und Vollstaendigkeit der von den Kandidaten gemachten Angaben. Die Pruefung der fachlichen und persoenlichen Eignung der Kandidaten obliegt letztlich dem Kunden.

Paragraph 6 -- Nachbesetzungsgarantie

(1) Sofern im Vermittlungsauftrag eine Nachbesetzungsgarantie vereinbart wurde, gilt folgende Regelung: Scheidet ein vermittelter Kandidat innerhalb der vereinbarten Garantiefrist (in der Regel waehrend der Probezeit) aus dem Arbeitsverhaeltnis aus, wird der Auftragnehmer einmalig und ohne zusaetzliche Kosten einen Ersatzkandidaten suchen.

(2) Die Nachbesetzungsgarantie gilt nur, wenn:

  • das Arbeitsverhaeltnis nicht aus Gruenden beendet wird, die der Kunde zu vertreten hat (z.B. betriebsbedingte Kuendigung, Insolvenz)
  • der Kunde den Auftragnehmer unverzueglich ueber das Ausscheiden des Kandidaten informiert
  • das Vermittlungshonorar vollstaendig beglichen wurde

(3) Die Nachbesetzungsgarantie begrenzt sich auf die erneute Kandidatensuche. Ein Anspruch auf Rueckerstattung des Vermittlungshonorars besteht nicht.

Paragraph 7 -- Datenschutz

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) einzuhalten.

(2) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten der Kandidaten ausschliesslich zum Zweck der Personalvermittlung und nur im erforderlichen Umfang. Die Uebermittlung von Kandidatendaten an den Kunden erfolgt nur mit Einwilligung des jeweiligen Kandidaten.

(3) Der Kunde verpflichtet sich, die ihm uebermittelten personenbezogenen Daten der Kandidaten ausschliesslich zum Zweck der Pruefung und Besetzung der ausgeschriebenen Position zu verwenden und nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens datenschutzkonform zu loeschen, sofern kein Arbeitsverhaeltnis zustande kommt.

(4) Weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie in unserer Datenschutzerklaerung.

Paragraph 8 -- Laufzeit und Kuendigung

(1) Der Vermittlungsauftrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird.

(2) Jede Vertragspartei kann den Vermittlungsauftrag mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende schriftlich kuendigen. Das Recht zur ausserordentlichen Kuendigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberuehrt.

(3) Bereits entstandene Verguetungsansprueche des Auftragnehmers werden durch die Kuendigung nicht beruehrt. Der Verguetungsanspruch besteht auch dann fort, wenn der Kunde einen vom Auftragnehmer vor Beendigung des Vertrages vorgestellten Kandidaten nach Vertragsende einstellt.

Paragraph 9 -- Gerichtsstand und Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des oeffentlichen Rechts oder ein oeffentlich-rechtliches Sondervermoegens ist, ist ausschliesslicher Gerichtsstand fuer alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Sitz des Auftragnehmers.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der uebrigen Bestimmungen hiervon nicht beruehrt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung moeglichst nahekommt.

(4) Aenderungen und Ergaenzungen dieser AGB beduerfen der Schriftform. Dies gilt auch fuer die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

Stand: Januar 2025

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