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Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB der Hue.HYRE Consulting für Personalvermittlung

§ 1 – Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend "AGB") gelten für alle Verträge zwischen Hue.HYRE Consulting (nachfolgend "Auftragnehmer") und dem jeweiligen Auftraggeber (nachfolgend "Kunde") über Leistungen der Personalvermittlung und Direktvermittlung von Fach- und Führungskräften.

(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis der AGB des Kunden die Leistung vorbehaltlos ausführt.

(3) Diese AGB gelten sowohl gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB als auch gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögens.

§ 2 – Leistungsbeschreibung

(1) Der Auftragnehmer erbringt Leistungen der Personalvermittlung im Rahmen der Direktvermittlung. Er unterstützt den Kunden bei der Suche und Auswahl geeigneter Kandidaten für vom Kunden definierte Positionen.

(2) Die Leistungen des Auftragnehmers umfassen insbesondere:

  • Erstellung eines detaillierten Anforderungsprofils in Abstimmung mit dem Kunden
  • Identifikation und Ansprache potenzieller Kandidaten (Active Sourcing, Datenbank-Recherche, Stellenausschreibungen)
  • Vorauswahl und Qualifizierung der Kandidaten (Interviews, Referenzprüfungen)
  • Präsentation geeigneter Kandidatenprofile
  • Koordination und Begleitung des Bewerbungsprozesses bis zur Vertragsunterschrift

(3) Der Auftragnehmer schuldet keinen Vermittlungserfolg. Er ist lediglich verpflichtet, die vereinbarten Vermittlungsleistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu erbringen.

(4) Die Entscheidung über die Einstellung eines Kandidaten liegt ausschließlich beim Kunden. Der Arbeitsvertrag kommt direkt zwischen dem Kunden und dem Kandidaten zustande.

§ 3 – Vergütung

(1) Die Vergütung des Auftragnehmers richtet sich nach der im jeweiligen Vermittlungsauftrag vereinbarten Honorarvereinbarung. Sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde, beträgt das Vermittlungshonorar einen prozentualen Anteil des vereinbarten Bruttojahresgehalts des vermittelten Kandidaten.

(2) Der Vergütungsanspruch entsteht mit dem Zustandekommen eines Arbeitsvertrages zwischen dem Kunden und dem vom Auftragnehmer vorgestellten Kandidaten (Erfolgshonorar). Dies gilt auch, wenn der Arbeitsvertrag erst nach Beendigung des Vermittlungsauftrages, jedoch innerhalb von zwölf Monaten nach der letzten Kandidatenvorstellung, zustande kommt.

(3) Das Vermittlungshonorar versteht sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(4) Die Rechnung ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen.

(5) Der Vergütungsanspruch besteht auch dann, wenn der Kunde einen vom Auftragnehmer vorgestellten Kandidaten für eine andere als die ursprünglich ausgeschriebene Position einstellt.

§ 4 – Vertraulichkeit und Kandidatenschutz

(1) Die vom Auftragnehmer übermittelten Kandidatenprofile und -unterlagen sind vertraulich zu behandeln. Der Kunde verpflichtet sich, diese Unterlagen nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers an Dritte weiterzugeben.

(2) Die vorgestellten Kandidaten dürfen vom Kunden nicht ohne Zustimmung des Auftragnehmers an Drittunternehmen (z.B. verbundene Unternehmen, Tochtergesellschaften) weiterempfohlen oder vermittelt werden. Geschieht dies dennoch und kommt es zu einem Arbeitsverhältnis, besteht der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers in voller Höhe.

(3) Beide Vertragsparteien verpflichten sich, über alle im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Geschäftsgeheimnisse und vertraulichen Informationen Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung der Zusammenarbeit fort.

§ 5 – Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, sowie für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen beruhen.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet der Auftragnehmer der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

(3) Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.

(4) Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von den Kandidaten gemachten Angaben. Die Prüfung der fachlichen und persönlichen Eignung der Kandidaten obliegt letztlich dem Kunden.

§ 6 – Nachbesetzungsgarantie

(1) Sofern im Vermittlungsauftrag eine Nachbesetzungsgarantie vereinbart wurde, gilt folgende Regelung: Scheidet ein vermittelter Kandidat innerhalb der vereinbarten Garantiefrist (in der Regel während der Probezeit) aus dem Arbeitsverhältnis aus, wird der Auftragnehmer einmalig und ohne zusätzliche Kosten einen Ersatzkandidaten suchen.

(2) Die Nachbesetzungsgarantie gilt nur, wenn:

  • das Arbeitsverhältnis nicht aus Gründen beendet wird, die der Kunde zu vertreten hat (z.B. betriebsbedingte Kündigung, Insolvenz)
  • der Kunde den Auftragnehmer unverzüglich über das Ausscheiden des Kandidaten informiert
  • das Vermittlungshonorar vollständig beglichen wurde

(3) Die Nachbesetzungsgarantie begrenzt sich auf die erneute Kandidatensuche. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Vermittlungshonorars besteht nicht.

§ 7 – Datenschutz

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) einzuhalten.

(2) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten der Kandidaten ausschließlich zum Zweck der Personalvermittlung und nur im erforderlichen Umfang. Die Übermittlung von Kandidatendaten an den Kunden erfolgt nur mit Einwilligung des jeweiligen Kandidaten.

(3) Der Kunde verpflichtet sich, die ihm übermittelten personenbezogenen Daten der Kandidaten ausschließlich zum Zweck der Prüfung und Besetzung der ausgeschriebenen Position zu verwenden und nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens datenschutzkonform zu löschen, sofern kein Arbeitsverhältnis zustande kommt.

(4) Weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

§ 8 – Laufzeit und Kündigung

(1) Der Vermittlungsauftrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird.

(2) Jede Vertragspartei kann den Vermittlungsauftrag mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende schriftlich kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

(3) Bereits entstandene Vergütungsansprüche des Auftragnehmers werden durch die Kündigung nicht berührt. Der Vergütungsanspruch besteht auch dann fort, wenn der Kunde einen vom Auftragnehmer vor Beendigung des Vertrages vorgestellten Kandidaten nach Vertragsende einstellt.

§ 9 – Gerichtsstand und Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Sitz des Auftragnehmers.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.

(4) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

Stand: Januar 2025

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